Nach § 43 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.
Wählt ein Versicherter vollstationäre Pflege, obwohl diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhält er einen Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe des Satzes für ambulante Pflegesachleistungen (§ 43 Abs. 4 SGB XI)
Wählt der Pflegebedürftige eine Einrichtung, die keine vertragliche Regelung der Pflegevergütung mit den Pflegekassen hat, erhält er nach § 91 Abs. 2 SGB XI eine teilweise Kostenerstattung der pflegebedingten Aufwendungen (§ 91 Abs. 2 SGB XI)


