Damit eine einheitliche Form der Übermittlung der Abrechnungsdaten durch die Leistungserbringer gewährleistet ist, haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen das Projekt Datenaustausch ins Leben gerufen.
Um daran teilzunehmen, müssen Leistungserbringer über ein Institutionskennzeichen verfügen und sich zum maschinellen Datenaustausch bei der jeweiligen Kassenart angemeldet haben.
Stellen Sie bitte auch zukünftig die Abrechnung entsprechend auf den elektronischen Datenaustausch um. Sie vermeiden dadurch einen pauschalen Abzug gemäß § 303 Abs. 3 SGB V für die Nacherfassung der nicht maschinell verwertbaren Abrechnungsdaten.
Hintergrundwissen
Ziel der Einführung des elektronischen Abrechnungsverfahrens ist die Nutzung zeitgemäßer Kommunikationstechniken und die Vereinheitlichung des gesamten Abrechnungsverfahrens.
Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes die Leistungserbringer verpflichtet die Abrechnungen auf dem Wege elektronischer Datenübertragung bzw. elektronisch verwertbarer Datenträger zu übermitteln.
Diese Richtlinien gelten für eine Vielzahl an Leistungserbringern. Hierzu gehören:
- Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln sowie nichtärztlicher Dialysesachleistungen
- Leistungserbringer von häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Anbieter von Krankentransportleistungen
- Betriebshilfe
Um die Übermittlung der Datensätze durchführen zu können, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Zu Beginn muss der Leistungserbringer über ein Institutionskennzeichen verfügen. Eine Anmeldung ist nur für die Abrechnung via FTAM notwendig, für alle anderen Arten ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich.
Des Weiteren benötigt der Leistungserbringer eine Abrechnungssoftware, die den Anforderungen des Datenaustausches nach § 302 SGB V entspricht.
Weiterführende Informationen zum Datenaustausch erhalten Sie unter > www.gkv-datenaustausch.de/Home.gkvnet oder unter unserer Service-Hotline +49 89 96177-511
IK
Jeder Vertragspartner der Träger der Sozialversicherung, der im Rahmen der Aufgaben der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit Leistungen erbringt erhält ein sogenanntes Institutionskennzeichen (IK).
Hinter den einzelnen Ziffern des IKs verbergen sich unterschiedliche Informationen. Am Beispiel des MEDENT IKs für die Zweigstelle Eisenhüttenstadt erklären wir Ihnen diese kurz.
IK
Über das IK kann eine Institution eindeutig identifiziert werden.
Beantragen kann man das IK bei der Sammel- und Verteilstelle IK der Arbeitsgemeinschaft für Institutionskennzeichen, Alte Heerstraße 111, 53757 St. Augustin
Fon 02241 231-1275, Fax 02241 231-1334
Es besteht zu dem die Möglichkeit das Formular "Erfassungsbeleg Institutionskennzeichen" und die Information "Merkblatt über die Vergabe von Institutionskennzeichen und Verwendung der gespeicherten Daten" direkt von der Homepage der Arbeitsgemeinschaft für Institutionskennzeichen herunterzuladen (> www.arge-ik.de).
Abrechnungsvarianten
Für die Abrechnung der Leistungen stehen zwei mögliche Wege zur Verfügung. Zum einen gibt es verschiedene Anbieter von Praxissoftware die die maschinellen Daten erzeugen. Bitte beachten Sie, dass diese Software den vorgegebenen Richtlinien des § 302 SGB V und § 105 SGB XI entsprechen muss.
Zum anderen besteht die Möglichkeit über ein Abrechnungszentrum abzurechnen. Hierbei müssen Sie sich nicht um die Formalitäten des Datenaustausches kümmern, dies übernimmt dann Ihre Abrechnungsstelle für Sie.


