Zum Echtverfahren wird man nach erfolgreicher Durchführung des Prüfverfahrens freigegeben, d.h. wenn die Testdateien die Prüfstufen 1-3 fehlerlos durchlaufen haben.
Im Echtverfahren ist den Abrechnungsunterlagen pro Rechnung der vorgeschriebene Begleitzettel für Urbelege beizufügen. Die im Testverfahren notwendige ausführliche Papierrechnung oder Sammelaufstellung ist nicht mehr mitzusenden.
Kennzeichnung der Urbelege: Auf der Vorderseite jeder Verordnung ist jeweils rechts oben die entsprechende Rechnungsnummer und die fortlaufende Belegnummer anzugeben. Die Verordnungen sind in der Reihenfolge der innerhalb einer Rechnung verwendeten Belegnummern anzuliefern.
Als Zusammenfassung der Richtlinien und der allgemeinen Informationen zum Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V stellen wir Ihnen unser allgemeines Informationsblatt und einen Entwurf über die Inhalte des Begleitzettels für Urbelege zur Verfügung.


